HAUSORDNUNG
Zur Bildung und Erhaltung einer vertrauensvollen Eigentümergemeinschaft haben alle Bewohner des Königsparkes, hier speziell des Hauses KÖNIG ALBERT, weitgehend Rücksicht aufeinander zu nehmen, den Hausfrieden untereinander zu wahren und sowohl die im gemeinschaftlichen Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Räume und Gegenstände sorgsam und sachgemäß zu behandeln.
Eigentümer, die Ihre Wohnung vermieten, haben diese Hausordnung als rechtsverbindlichen Bestand- teil in den Mietvertrag aufzunehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
- Die Hausbewohner haben die im Sondereigentum stehenden Räume sauber zu halten, für ausrei- chende Lüftung zu sorgen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung der Räume und Versorgungsleitungen, des Gebäudes selbst und der im gemeinschaft- lichen Eigentum stehenden Teile des Hauses führen könnte. Sie haben die Fußböden sachgemäß zu behandeln und trocken zu halten. Jeder Schaden, der nicht durch normale Abnutzung entstan- den ist, ist dem Verwalter alsbald mitzuteilen.
- Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Gebäude (Treppenhaus, Grünanlagen; Fahrradraum, Müllraum, Aufzug etc.) darf jeder Hausbewohner insoweit benutzen, als dies der Zweckbestimmung und der Gemeinschaftsordnung entspricht und hierdurch der Mitgebrauch der übrigen Hausbewohner nach der Verkehrssitte nicht ungebührlich beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht, soweit zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer das Recht auf ausschließliche Benutzung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Teile begründet ist oder wird (Sondernutzungsrechte). Bei der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten.
- Hausrat und sonstige Gegenstände der Hausbewohner dürfen in den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teilen des Hauses, insbesondere im Treppenhaus und in den Gemeinschaftsräumen sowie in den Technikräumen, nicht abgestellt werden.
- Das Parken auf dem Grundstück ist nicht gestattet. Im Königspark ist es nur auf den dazu vorge- sehenen Flächen (Stellplätze im Freien, zugewiesene Tiefgaragenstellplätze) gestattet.
- Das Reinigen von Gegenständen zum Fenster hinaus, im Treppenhaus oder auf den Außenanlagen ist nicht zulässig.
- Ruhestörende Arbeiten dürfen nur montags bis freitags zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, samstags zwischen 8.00 Uhr und 13.00 sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.
- Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht belästigt werden. (4,5dB)
- In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden.
- Falls bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners besondere Ruhe notwendig erscheint, haben die übrigen Hausbewohner darauf jede gebotene Rücksicht zu nehmen.
10. Küchenabfälle, Kehricht und sonstiger Unrat gehören in die hierfür bestimmten Müllbehälter. Sie dürfen nicht daneben abgestellt und nicht in das WC oder Spülbecken entsorgt werden. Sperrige Gegenstände sind vor dem Einwerfen in die Müllbehälter zu zerkleinern.
11. Benzin und andere feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im gesamten Anwesen nur mit ausdrücklicher feuerpolizeilicher Genehmigung gelagert werden.
12. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der nach der Hausordnung zu leistenden Arbeiten zu überwachen und sich zwecks Reinigungsarbeiten etc. der Hilfe eines Hausmeisters bzw. eines entsprechenden Dienstleistungsunternehmens zu bedienen, insbesondere wenn sich Unzulänglichkeiten ergeben sollten. Die hierfür anfallenden Kosten tragen die Miteigentümer nach Miteigentumsanteilen. Sie gehören regelmäßig zu den auch auf die Mieter umlagefähigen Nebenkosten.
14. Der Verlust eines Haus- bzw. Wohnungsschlüssels ist dem Verwalter sofort mitzuteilen, da es sich um eine Zentralschließanlage mit Sicherungsschein handelt. Gegebenenfalls ist Verlustanzeige zu erstatten.
18. Das Abstellen von Schuhen, Spielzeug oder anderen Gegenständen in den Treppenhäusern ist nicht gestattet.