HAUSORDNUNG


Die Hausbewohner haben die im Sondereigentum stehenden Räume sauber zu halten, für ausrei- chende Lüftung zu sorgen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung der Räume und Versorgungsleitungen, des Gebäudes selbst und der im gemeinschaft- lichen Eigentum stehenden Teile des Hauses führen könnte. 

Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Gebäude (Treppenhaus, Grünanlagen; Fahrradraum, Müllraum, Aufzug etc.) darf jeder Hausbewohner insoweit benutzen, als dies der Zweckbestimmung und der Gemeinschaftsordnung entspricht und hierdurch der Mitgebrauch der übrigen Hausbewohner nach der Verkehrssitte nicht ungebührlich beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht, soweit zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer das Recht auf ausschließliche Benutzung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Teile begründet ist oder wird (Sondernutzungsrechte). Bei der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten.
  1.    Hausrat und sonstige Gegenstände der Hausbewohner dürfen in den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teilen des Hauses, insbesondere im Treppenhaus und in den Gemeinschaftsräumen    
        sowie in den Technikräumen, nicht abgestellt werden.

  2.   Das Parken auf dem Grundstück ist nicht gestattet. Im Königspark ist es nur auf den dazu vorgesehenen Flächen (Stellplätze im Freien, zugewiesene Tiefgaragenstellplätze) gestattet.

3.     Das Reinigen von Gegenständen zum Fenster hinaus, im Treppenhaus oder auf den Außenanla- gen ist nicht zulässig.

4.     Hausarbeiten, Arbeiten in der Tiefgarage, im Freien und auf gemeinschaftlichen Freiflächen

5.     Ruhestörende Arbeiten dürfen nur montags bis freitags zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, samstags zwischen 8.00 Uhr und 13.00 sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.

6.     Ruhestörende Arbeiten sind alle im Haus, in Garagen, auf Stellplätzen im Freien und auf gemein- schaftlichen Freiflächen anfallenden lärmenden Arbeiten.


  1. Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht belästigt werden.
  2. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser In- strumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm ob- jektiv als zumutbar anzuerkennen ist.
  3. Falls bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners besondere Ruhe notwendig erscheint, haben die übrigen Hausbewohner darauf jede gebotene Rücksicht zu nehmen.


10.    Küchenabfälle, Kehricht und sonstiger Unrat gehören in die hierfür bestimmten Müllbehälter. Sie dürfen nicht daneben abgestellt und nicht in das WC oder Spülbecken entsorgt werden. Sperrige Gegenstände sind vor dem Einwerfen in die Müllbehälter zu zerkleinern.

11.     Benzin und andere feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im gesamten Anwesen nur mit ausdrücklicher feuerpolizeilicher Genehmigung gelagert werden.

12.    Der Verlust eines Haus- bzw. Wohnungsschlüssels ist dem Verwalter sofort mitzuteilen, da es sich um eine Zentralschließanlage mit Sicherungsschein handelt. Gegebenenfalls ist Verlustanzeige zu erstatten.

13.    Bei der Haltung von Kleintieren haben die Bewohner der Wohnanlage dafür Sorge zu tragen, dass andere Bewohner nicht belästigt werden. Sollte es durch die Tierhaltung zu stärkeren Verschmut- zungen/Abnutzungen/Geruchsbelästigungen kommen, hat der Halter diese auf seine Kosten zu beseitigen. Hunde sind innerhalb des gesamten Königsparkes an der Leine zu führen.

14 .Das Abstellen von Schuhen, Spielzeug oder anderen Gegenständen in den Treppenhäusern ist nicht gestattet.